1. Leistungen

1.1. Der 1. Leistungen

1.1. Die Entrümpelungsfirma Simsch erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung

des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese

durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für

erforderlich halten durfte.

1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch

entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

1.4. Das Personal des der Firma SIMSCH ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur

Handhabung und Transport von über 90 kg schweren Gegenständen. Diese werden extra als Sonderleistungen berechnet und müssen vom Kunden vorab angekündigt werden.

1.5. Das Personal der Firma SIMSCH  ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme

von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen

vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000

Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden

verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines

Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in

letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen

zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

  1. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

  1. Beauftragung Dritter

Die Fa. SIMSCH kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  1. Trinkgelder

Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

  1. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist

er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung

abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den

Möbelspediteur zu zahlen.

  1. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders

6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an

empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.

6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht

verpflichtet.

6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur

rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

  1. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen

zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

  1. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in

Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

  1. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand

irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

  1. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei

Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der

Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des

Möbelspediteurs zu bezahlen.

10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten

Wechselkurs abgerechnet.

10.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur

berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des

Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen

Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann

nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen

Vorschriften durchzuführen.

10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

  1. Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf

hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung

neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile

für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen,

Gegenstand des Vertrages werden sollen.

11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den

Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.

Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und

den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern

ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom

Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert

werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst.

Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die

eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht

werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.

11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und

des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen

erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende

Abschreibungen.

11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit

Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk

auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge

grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes

nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu

prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag

mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis

zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer

entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und

im Lagervertrag vornehmen.

11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der

Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu

nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind

bei dem Termin vorzulegen.

11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in

Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen

berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum

3.Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die

Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut

betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem

Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht

sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei

denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der

Kündigungsfrist berechtigt.

11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des

Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf

www.amoe.de/ALB abrufbar.

  1. Rücktritt und Kündigung

12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1

Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der

Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich

zuzurechnen sind, entweder

12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen

verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des

Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu

erwerben unterlässt;

12.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

  1. Gerichtsstand

13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus

anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in

dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,

ausschließlich zuständig.

13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur

für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  1. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

  1. Datenschutz

Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des

Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung

eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger

Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung

gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

  1. AMÖ-Einigungsstelle

16.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus oder im Zusammenhang mit

diesem Vertrag, die nicht im Verhältnis der Vertragspartner bereinigt werden können, steht dem

Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet

beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim

Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820

E-Mail: info@amoe.de – Internet: www.amoe.de

Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit nach der

Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der Einleitung des

Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufg oder endgültig zu

bereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur bindend, sofern der

Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Zuständigkeit der

Amtsgerichte zugewiesen ist.

16.2. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen.

16.3. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.

 erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung

des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese

durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für

erforderlich halten durfte.

1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch

entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

1.4. Das Personal des der Umzugsfirma ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur

Handhabung und Transport von über 90 kg schweren Gegenständen. Diese werden extra als

Sonderleistungen berechnet und müssen vom Kunden vorab angekündigt werden.

1.5. Das Personal der Umzugsfirma ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme

von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen

vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000

Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden

verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines

Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in

letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen

zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

  1. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

  1. Beauftragung Dritter

Die Umzugsfirma kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  1. Trinkgelder

Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

  1. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist

er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung

abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den

Möbelspediteur zu zahlen.

  1. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders

6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an

empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.

6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht

verpflichtet.

6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur

rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

  1. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen

zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

  1. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in

Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

  1. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand

irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

  1. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei

Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der

Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des

Möbelspediteurs zu bezahlen.

10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten

Wechselkurs abgerechnet.

10.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur

berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des

Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen

Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann

nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen

Vorschriften durchzuführen.

10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

  1. Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf

hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung

neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile

für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen,

Gegenstand des Vertrages werden sollen.

11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den

Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.

Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und

den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern

ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom

Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert

werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst.

Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die

eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht

werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.

11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und

des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen

erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende

Abschreibungen.

11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit

Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk

auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge

grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes

nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu

prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag

mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis

zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer

entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und

im Lagervertrag vornehmen.

11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der

Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu

nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind

bei dem Termin vorzulegen.

11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in

Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen

berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum

3.Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die

Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut

betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem

Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht

sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei

denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der

Kündigungsfrist berechtigt.

11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des

Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf

www.amoe.de/ALB abrufbar.

  1. Rücktritt und Kündigung

12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1

Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der

Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich

zuzurechnen sind, entweder

12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen

verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des

Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu

erwerben unterlässt;

12.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

  1. Gerichtsstand

13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus

anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in

dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,

ausschließlich zuständig.

13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur

für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  1. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

  1. Datenschutz

Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des

Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung

eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger

Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung

gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

  1. AMÖ-Einigungsstelle

16.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus oder im Zusammenhang mit

diesem Vertrag, die nicht im Verhältnis der Vertragspartner bereinigt werden können, steht dem

Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet

beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim

Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820

E-Mail: info@amoe.de – Internet: www.amoe.de

Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit nach der

Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der Einleitung des

Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufg oder endgültig zu

bereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur bindend, sofern der

Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Zuständigkeit der

Amtsgerichte zugewiesen ist.

16.2. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen.

16.3. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.